Die Verbraucherzentrale Hamburg hat auf ihrer Internetpräsenz Handlungsempfehlungen im Lombardium-Skandal hinterlegt, in denen sie dringend rät, sich nicht auf die Hinhaltetaktik von dubiosen Interessengemeinschaften einzulassen. Denn deren Interesse sei hauptsächlich, den Kopf der beteiligten Vermittler aus der Schlinge zu bekommen. Hierauf sollten sich nach Ansicht der Verbraucherschützer die Anleger jedoch nicht einlassen und stattdessen ihre Ansprüche mithilfe eines kompetenten Rechtsanwaltes gegen Vermittler bzw. Vertriebs- und Fondgesellschaften verfolgen.
Das sind erfreulich klare Worte für eine Verbraucherzentrale. Auch wir warnen bereits seit Jahren vor solch dubiosen „Interessengemeinschaften“ und haben diese unseriöse Praxis bereits wiederholt thematisiert.
Nach unseren Erfahrungen verfolgen derartige Interessengemeinschaften nicht etwa die Interessen der betroffenen Anleger, sondern entweder die der involvierten Vermittler, die sich auf diesem Wege der Haftung zu entziehen versuchen, oder aber die Interessen irgendeiner Anwaltskanzlei, denen sie auf diesem perfiden Wege kostenintensive Mandate zuschaufelt. (siehe u.a. hier –> https://finanzscout.wordpress.com/2009/05/19/nieten-in-schwarzen-roben-2/ )
Im schlimmsten Fall sind die Anleger dann dauerhaft in Scheingefechte verwickelt und Schadenersatzansprüche gegenüber den Vermittlern und Fondsgesellschaften drohen zu verjähren. Anstatt also durch Beitritt zu einer solch dubiosen IG Zeit und Geld zu verplempern, sollte man besser mit Hilfe eines wirklich kompetenten Anwaltes zeitnah seine Ansprüche geltend machen und durchsetzen.
Hintergrund dieses Anlageskandals ist eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Lombardium Hamburg Gmbh & Co KG. Dieser wurde die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen untersagt und die Rückabwicklung angeordnet, da dieses Geschäftsmodel ein verbotenes Kreditgeschäft darstelle. Die zur Lombardium-Gruppe gehörenden Unternehmen behaupten, sie seien von der Erlaubnisfreiheit ihres Geschäftsmodels ausgegangen, weil mehrere Oberlandesgerichte (OLG) in zivilrechtlichen Streitigkeiten das sogenannte Pfandprivileg anerkannt hätten. Zuständig für die Auslegung des Kreditwesengesetzes (KWG) ist allerdings nicht die Zivil- sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zudem besteht bereits seit Dezember 2010 eine entsprechende Veröffentlichung der BaFin, dass Inhabergrundschuldpapiere gerade kein taugliches Objekt eines Faustpfandrechtes darstellen können und insoweit eine Genehmigungspflicht vorliegt.
Nach unserer Kenntnis wurde in keinem der Emissionsprospekte der Lombardium-Gruppe auf derartige Geschäfte und die evtl. vorliegende Erlaubnispflicht hingewiesen. Die Anleger sind nach unseren Erkenntnissen also frühestens mit dem Jahresabschlussbericht für die Jahre 2012 / 2013 mit diesen Geschäften konfrontiert worden und ein Großteil der Anleger weiß vermutlich bis heute noch nicht um die rechtliche Brisanz. Auf sich ggf. aus dem KWG ergebende Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Emissionsprospekten jedoch zwingend hinzuweisen. Da die Prospektherausgeberin Fidentum GmbH allerdings bereits insolvent ist, werden sich die Schadenersatzansprüche wohl gegen die Beteiligungsgesellschaften oder den Vertrieb richten müssen. Auf jeden Fall sollten Betroffene im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen den Rat eines auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalts einholen.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
www.klaus-kilfitt.de
www.klaus-kilfitt.blogspot.de
(Weitere Informationen finden Sie auch hier:
–> http://www.vzhh.de/geldanlage/444266/lombardium-ig-lombard-und-was-jetzt-zu-tun-ist.aspx )