Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Berufungsentscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München vom 08.10.2014 über die Rückzahlungsklauseln des Altersvorsorgefonds der SHB bestätigt. In der Folge ist das Münchner Urteil infolge einer Revisionsrücknahme rechtskräftig geworden.
Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Anleger, die sich für die Beteiligungsvariante in Form einer Stillen Beteiligung entschieden hatten, im Falle ihrer Kündigung tatsächlich ihr eingesetztes Kapital in voller Höhe zurückverlangen können oder aber an den Verlusten des Fonds zu beteiligen sind. Nach der vom BGH bestätigen Ansicht des OLG München lässt der Gesellschaftsvertrag nur eine Auslegung zu: nämlich die volle Rückzahlung der Einlage.
Nach einer objektiven Auslegung des Vertragswerkes kamen sowohl das OLG als auch der BGH zu dem Ergebnis, dass der Gesellschaftsvertrag als eine Art „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nur eine Auszahlung der Einlage der Stillen Beteiligten ohne jedwede Verlustbeteiligung, also zu einhundert Prozent vorsehe. Das Vertragswerk sieht nur eine kleine Einschränkung für den Fall vor, dass die Auszahlung zur Insolvenz der Fondgesellschaft führen würde, was allerdings im Prozess seitens der SHB nicht vergetragen wurde. Vielmehr entspann sich ein Streit darüber, ob diese Art der Rückzahlung ein „unerlaubtes Bankgeschäft“ (Verstoß gegen das KWG) darstellt oder nicht. Denn die Hereinnahme von Anlegergeldern – das umfasst seit der 6. KWG-Novelle ausdrücklich auch „sonstige Publikumsgelder“, somit also auch die Einlagen stiller Beteiligten – mit dem unbedingten Versprechen, diese nach einer gewissen Zeit zurück zu zahlen, stellt ein Bankgeschäft dar, für welches eine Erlaubnis der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich ist. Über eine solche Erlaubnis verfügte die SHB indes nicht. Somit wäre dann aber das Geschäftsmodell insgesamt verboten und rückabzuwickeln, so dass die SHB behauptete, die Rückzahlung sei gerade nicht unbedingt versprochen gewesen. Eine derartige Auslegung mochte der BGH allerdings nicht erkennen und teilte mit, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrags vollkommen unabhängig von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu erfolgen habe. Daher erkannte der BGH dem Anleger den Rückzahlungsanspruch zu.
Diese Entscheidung des BGH bedeutet für alle Anleger, welche sich für die Variante der Stillen Beteiligung entschieden, ihre Beteiligung bereits gekündigt haben und nicht auf Sanierungsvorschläge der SHB eingegangen sind, dass sie ihre Einlage nun in voller Höhe fordern können. Für die Durchsetzung dieser nunmehr höchstrichterlich zugestandenen Ansprüche ist allerdings dringend die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwaltes angeraten.
Über die Machenschaften der SHB/AFD-Initiatoren haben wir bereits umfassend berichtet:
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt
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