Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (07.05.2014, Az. IV ZR 76/11) ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen (KLV / RV) bestätigt. Zuvor hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die entsprechende Regelung nach der alten Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F.) mit europäischem Recht (Art. 15 d. Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619/EWG sowie Art. 31 d. Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG) vereinbar ist. Der EuGH hatte die Vereinbarkeit verneint.
In Konsequenz dieser Entscheidung hat nun der Bundesgerichtshof das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Sinne des europäischen Rechts ausgelegt und ein zeitlich unverfallbares Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers verfügt, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde und/oder die Verbrauchinformationen und Versicherungsbedingungen bei Vertragsabschluss nicht erhalten hat. Die zeitliche Beschränkung nach § 5a VVG a.F., wonach ein Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, greift somit also nur dort, wo die Versicherungsgesellschaft fehlerfrei über das Widerspruchsrecht aufgeklärt hat.
Für viele Versicherungsnehmer ist die Entscheidung des BGH erfreulich, um sich von einem unvorteilhaften Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen zu können. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft die Rückabwicklung seines Vertrages verlangen. Von dieser günstigen Rechtsprechung können Versicherungsnehmer profitieren, die ihre Lebens- und Rentenversicherungsverträge vor dem Jahr 2007 abgeschlossen und bis zum 31.12.2002 nicht beendet haben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist aus Sicht der Versicherungsnehmer vor allem dort von Bedeutung, wo Schadensersatzansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht mehr durchgesetzt werden können.
Ob sich ein Widerspruch im Einzelfall lohnt und mit welchem Schadensersatz ggf. zu rechnen ist, bedarf jedoch auf jeden Fall einer Einzelfallprüfung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout
Klaus J. P.-Kilfitt