Verbraucherzentrale warnt vor „Interessengemeinschaft Lombard“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat auf ihrer Internetpräsenz Handlungsempfehlungen im Lombardium-Skandal hinterlegt, in denen sie dringend rät, sich nicht auf die Hinhaltetaktik von dubiosen Interessengemeinschaften einzulassen. Denn deren Interesse sei hauptsächlich, den Kopf der beteiligten Vermittler aus der Schlinge zu bekommen. Hierauf sollten sich nach Ansicht der Verbraucherschützer die Anleger jedoch nicht einlassen und stattdessen ihre Ansprüche mithilfe eines kompetenten Rechtsanwaltes gegen Vermittler bzw. Vertriebs- und Fondgesellschaften verfolgen.

Das sind erfreulich klare Worte für eine Verbraucherzentrale. Auch wir warnen bereits seit Jahren vor solch dubiosen „Interessengemeinschaften“ und haben diese unseriöse Praxis bereits wiederholt thematisiert.

Nach unseren Erfahrungen verfolgen derartige Interessengemeinschaften nicht etwa die Interessen der betroffenen Anleger, sondern entweder die der involvierten Vermittler, die sich auf diesem Wege der Haftung zu entziehen versuchen, oder aber die Interessen irgendeiner Anwaltskanzlei, denen sie auf diesem perfiden Wege kostenintensive Mandate zuschaufelt. (siehe u.a. hier –> https://finanzscout.wordpress.com/2009/05/19/nieten-in-schwarzen-roben-2/ )

Im schlimmsten Fall sind die Anleger dann dauerhaft in Scheingefechte verwickelt und Schadenersatzansprüche gegenüber den Vermittlern und Fondsgesellschaften drohen zu verjähren. Anstatt also durch Beitritt zu einer solch dubiosen IG Zeit und Geld zu verplempern, sollte man besser mit Hilfe eines wirklich kompetenten Anwaltes zeitnah seine Ansprüche geltend machen und durchsetzen.

Hintergrund dieses Anlageskandals ist eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Lombardium Hamburg Gmbh & Co KG. Dieser wurde die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen untersagt und die Rückabwicklung angeordnet, da dieses Geschäftsmodel ein verbotenes Kreditgeschäft darstelle. Die zur Lombardium-Gruppe gehörenden Unternehmen behaupten, sie seien von der Erlaubnisfreiheit ihres Geschäftsmodels ausgegangen, weil mehrere Oberlandesgerichte (OLG) in zivilrechtlichen Streitigkeiten das sogenannte Pfandprivileg anerkannt hätten. Zuständig für die Auslegung des Kreditwesengesetzes (KWG) ist allerdings nicht die Zivil- sondern die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zudem besteht bereits seit Dezember 2010 eine entsprechende Veröffentlichung der BaFin, dass Inhabergrundschuldpapiere gerade kein taugliches Objekt eines Faustpfandrechtes darstellen können und insoweit eine Genehmigungspflicht vorliegt.

Nach unserer Kenntnis wurde in keinem der Emissionsprospekte der Lombardium-Gruppe auf derartige Geschäfte und die evtl. vorliegende Erlaubnispflicht hingewiesen. Die Anleger sind nach unseren Erkenntnissen also frühestens mit dem Jahresabschlussbericht für die Jahre 2012 / 2013 mit diesen Geschäften konfrontiert worden und ein Großteil der Anleger weiß vermutlich bis heute noch nicht um die rechtliche Brisanz. Auf sich ggf. aus dem KWG ergebende Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Emissionsprospekten jedoch zwingend hinzuweisen. Da die Prospektherausgeberin Fidentum GmbH allerdings bereits insolvent ist, werden sich die Schadenersatzansprüche wohl gegen die Beteiligungsgesellschaften oder den Vertrieb richten müssen. Auf jeden Fall sollten Betroffene im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen den Rat eines auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalts einholen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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(Weitere Informationen finden Sie auch hier:
–> http://www.vzhh.de/geldanlage/444266/lombardium-ig-lombard-und-was-jetzt-zu-tun-ist.aspx )

 

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Bundesregierung beschließt Ende des „ewigen Widerrufsrechts“

Wie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) heute im Wege einer Pressemitteilung verbreitete, hat die Bundesregierung eine Regelung zur Beendigung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ bei älteren Immobilienverträgen beschlossen.

Dadurch wurde nach Einschätzung der meisten Experten bewusst der Weg für eine baldige Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie durch den Bundestag geebnet. Diese wird dann voraussichtlich den bankenfreundlichen Zusatz enthalten, wonach bei Altverträgen das Widerrufsrecht 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ausläuft. Das Gesetz soll spätestens am 21.03.2016 in Kraft treten.

Eine solche rückwirkende zeitliche Beschränkung bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Verbraucherrechte. Nachdem man in der Koalition offenbar längere Zeit keine Einigung finden konnte, stellt man letztlich die Interessen der Kreditwirtschaft – die über die angeblich unzumutbare Rechtsunsicherheit geklagt hatte – über die Interessen der Verbraucher. Tatsächlich waren es aber die Kreditinstitute, die – zum Teil wissentlich – über Jahre hinweg fehlerhafte Belehrungen verwendet haben. Für Rechtssicherheit hätte die Kreditwirtschaft also schon längst durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Nachbelehrung sorgen können. Davon hat man aber keinen Gebrauch gemacht, weil man befürchtete, dass eine Vielzahl Darlehensnehmer dann wohl widerrufen würden.

Nachdem die Zinsen in den letzten Jahren stetig gesunken sind und der Widerruf für viele Darlehensnehmer eine Möglichkeit darstellt, aus langjährigen, unattraktiven Zinsbindungen herauszukommen, scheint die Rechnung der Kreditwirtschaft nicht aufzugehen. Also muss einmal mehr der Gesetzgeber helfen.

Nun bleibt nicht mehr viel Zeit. Betroffene Darlehensnehmer sollten daher die Möglichkeiten eines Widerrufsrechts ihrer Immobilienfinanzierung von einem fachkundigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens überprüfen lassen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung): Klagen gegen Vermittler

Die Aufarbeitung des Anlageskandals rund um die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) geht in die nächste Runde. Nachdem mehrere betroffene Anleger Klagen gegen ihre Vermittler der betrügerischen Goldanlage eingereicht haben, sind erste Urteile von unterschiedlichen Landgerichten bekannt geworden. Tenor der Urteilsbegründungen: Den Vermittlern hätte die Unplausibilität des Angebotes auffallen müssen. Zudem wurden die hohen Kosten der Anlage entgegen der rechtlichen Anforderungen verschwiegen.

„In den uns vorliegenden Fällen haben die Vermittler den Anlegern als besondere Sicherheit der Kapitalanlage den direkten Eigentumserwerb an den Gold besonders herausgestellt. Rechtlich war dieser Eigentumserwerb allerdings aus mehreren Gründen nicht möglich. Zum einen gab es keine eindeutige sachenrechtliche Zuordnung des Goldes in der Sammelverwahrung, zum anderen sah die Vertragskonstruktion der BWF-Stiftung ja eine Sachdarlehensgewährung vor, bei der das Eigentum jedenfalls auf den Darlehensnehmer wieder übergeht. Das wäre hier die BWF-Stiftung gewesen. Diese wiederum wollte das Gold weiter verkaufen an Goldschmiede und verarbeitendes Gewerbe zur Weiterverwendung. Spätestens auf dieser Ebene wäre dann das Eigentum an dem Gold auf den Goldschmied oder dessen Kunden übergegangen. Das Argument der Sicherheit durch Eigentumserwerb der Anleger persönlich war damit von Anfang an vollkommener Humbug“, teilt eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit, der sich intensiv mit dem BWF-Angebot auseinandergesetzt hat.

Die involvierten Anwälte weisen auch darauf hin, dass durch die vom Insolvenzverwalter Sebastian Laboga auf der Gläubigerversammlung mitgeteilten Provisionsquoten von bis zu 20 Prozent (!) des Kaufpreises die Einhaltung des garantierten Rückkaufsversprechens durch die BWF-Stiftung vollkommen unplausibel gewesen ist. Denn zunächst einmal musste BWF durch den angeblichen Handel mit dem Gold der Kunden diese Kosten wieder hereinholen, um dann bspw. bei dem Modell ‚Gold Standard‘ binnen 8 Jahren einen weiteren Gewinn von 80 Prozent des Kaufpreises zu erwirtschaften. Im Ergebnis läuft dies auf eine Verdoppelung des Kaufpreises in nur 8 Jahren hinaus, was gegen jede wirtschaftliche Vernunft spricht und daher kein seriöser Kaufmann zusichern würde.

Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Kapitalanlagenvermittler grundsätzlich verpflichtet, die Plausibilität eines angebotenen Kapitalanlagenmodells zu überprüfen und die Angaben des Produktgebers zu hinterfragen. Einmal abgesehen von der Frage, ob das Modell der BWF-Stiftung gegen behördliche Genehmigungspflichten verstieß, wäre schon die versprochene Traum-Rendite Grund genug, an der Seriosität des Angebotes zu zweifeln. Trotzdem haben die Vermittler Anleger sogar dazu aufgefordert, bestehende Kapitalanlagen aufzulösen, um sich auf das Betrugsgeschäft der BWF-Stiftung einzulassen. Bei einer ordnungsgemäß vorgenommenen Plausibilitätsprüfung hätte jedem seriösen Vermittler auffallen müssen, dass das Modell ein unrealistisches Finanzmärchen ist.

Nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters haben ca. 900 Vermittler die Schwindelverträge an ca. 6.500 Anleger vermittelt. Statistisch gesehen hat also jeder Vermittler 7 bis 8 Verträge vermittelt. Die Durchschnittswerte der Verträge liegen bei ca. 20.000 Euro, so dass auf jeden Vermittler ein potentieller Schadensumfang von 160.000 Euro zukommen könnte. Bei dieser statistischen Betrachtung erscheint es durchaus möglich, dass die involvierten Vermittler im Falle einer Verurteilung die Schadenersatzansprüche ihrer Kunden voll bedienen können. Insofern erscheint eine Inanspruchnahme der Vermittler durch die betroffenen BWF-Opfer durchaus sinnvoll.

Perfide Haftungsvermeidungs-Strategien

Im Internet wird im Zusammenhang mit dem BWF-Skandal verschiedentlich von Rechtsanwälten behauptet, Schadenersatzansprüche gegen Personen, die am BWF-Konzept oder der Gestaltung der Stiftung mitgearbeitet hätten, seien am erfolgversprechendsten. Einzelne Anwälte gehen sogar davon aus, dass Anleger und Vermittler gemeinsame Geschädigte des Betrugsmodells geworden sind. Zu beobachten ist auch, dass Anwälte den Mandanten Vollmachten vorlegen, die sich auf sämtliche Schadenersatzansprüche erstrecken, Ansprüche gegen die Vermittler aber explizit ausklammern.

Schon seit vielen Jahren ist am grauen Kapitalmarkt folgende Haftungsvermeidungs-Strategie zu beobachten: Sobald der Schadensfall eingetreten ist, werden die Anlageberater und Vermittler, die dem Anleger die ruinöse Kapitalanlage angedreht haben, aktiv und suchen die Kooperation mit – meist eher halbseidenen – Anlagekanzleien. In einigen Fällen werden Interessengemeinschaften gegründet, die hauptsächlich von Rechtsanwälten moderiert werden und vorrangig dem Ziel dienen, möglichst viele Mandanten zu bündeln. Der nächste Schritt besteht dann darin, dass der von den Vermittlern kontaktierte Rechtsanwalt eine angeblich sinnvolle Strategie zur Führung von Schadenersatzprozessen entwirft und die Anleger in zeit- und nervenaufreibende Prozesse führt –  selbstverständlich nicht gegen die Vermittler und Berater, mit denen der Rechtsanwalt ja kooperiert. Ein gerichtliches Verfahren gegen die vermeintlich erfolgversprechenden Verantwortlichen auf Initiatoren Seite dauert im Regelfalle über zwei Instanzen gut und gerne drei Jahre, so dass Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler nach Abschluss des „Scheinprozesses“ gegen Initiatoren und Hintermänner meist verjährt sind. Dass die Rechtsprechung Schadenersatzansprüche gegen Vertriebsgesellschaften und Anlagenberater wesentlich einfacher zuerkennt als vermeintliche Ansprüche gegen Initiatoren und deren Hintermänner, wird von den mit Vermittlern kooperierenden Rechtsanwälten meist verschwiegen. Wir haben diese unseriöse Praxis bereits wiederholt thematisiert – unter anderem hier —> https://finanzscout.wordpress.com/2009/05/19/nieten-in-schwarzen-roben-2/

 Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
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Klaus J. P.-Kilfitt

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SHB-Altersvorsorgefond: BGH bestätigt Rückzahlungsanspruch

Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Berufungsentscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München vom 08.10.2014 über die Rückzahlungsklauseln des Altersvorsorgefonds der SHB bestätigt. In der Folge ist das Münchner Urteil infolge einer Revisionsrücknahme rechtskräftig geworden.

Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Anleger, die sich für die Beteiligungsvariante in Form einer Stillen Beteiligung entschieden hatten, im Falle ihrer Kündigung tatsächlich ihr eingesetztes Kapital in voller Höhe zurückverlangen können oder aber an den Verlusten des Fonds zu beteiligen sind. Nach der vom BGH bestätigen Ansicht des OLG München lässt der Gesellschaftsvertrag nur eine Auslegung zu: nämlich die volle Rückzahlung der Einlage.

Nach einer objektiven Auslegung des Vertragswerkes kamen sowohl das OLG als auch der BGH zu dem Ergebnis, dass der Gesellschaftsvertrag als eine Art „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nur eine Auszahlung der Einlage der Stillen Beteiligten ohne jedwede Verlustbeteiligung, also zu einhundert Prozent vorsehe. Das Vertragswerk sieht nur eine kleine Einschränkung für den Fall vor, dass die Auszahlung zur Insolvenz der Fondgesellschaft führen würde, was allerdings im Prozess seitens der SHB nicht vergetragen wurde. Vielmehr entspann sich ein Streit darüber, ob diese Art der Rückzahlung ein „unerlaubtes Bankgeschäft“ (Verstoß gegen das KWG) darstellt oder nicht. Denn die Hereinnahme von Anlegergeldern – das umfasst seit der 6. KWG-Novelle ausdrücklich auch „sonstige Publikumsgelder“, somit also auch die Einlagen stiller Beteiligten – mit dem unbedingten Versprechen, diese nach einer gewissen Zeit zurück zu zahlen, stellt ein Bankgeschäft dar, für welches eine Erlaubnis der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich ist. Über eine solche Erlaubnis verfügte die SHB indes nicht. Somit wäre dann aber das Geschäftsmodell insgesamt verboten und rückabzuwickeln, so dass die SHB behauptete, die Rückzahlung sei gerade nicht unbedingt versprochen gewesen. Eine derartige Auslegung mochte der BGH allerdings nicht erkennen und teilte mit, dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrags vollkommen unabhängig von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu erfolgen habe. Daher erkannte der BGH dem Anleger den Rückzahlungsanspruch zu.

Diese Entscheidung des BGH bedeutet für alle Anleger, welche sich für die Variante der Stillen Beteiligung entschieden, ihre Beteiligung bereits gekündigt haben und nicht auf Sanierungsvorschläge der SHB eingegangen sind, dass sie ihre Einlage nun in voller Höhe fordern können. Für die Durchsetzung dieser nunmehr höchstrichterlich zugestandenen Ansprüche ist allerdings dringend die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwaltes angeraten.

Über die Machenschaften der SHB/AFD-Initiatoren haben wir bereits umfassend berichtet:

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Widerspruch/Rücktritt bei Fondspolicen

Zum Widerspruch bei klassischen Kapitallebensversicherungen (KLV) hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.07.2015 bereits in zwei weiteren Verfahren entschieden (BGH IV ZR 448/14 und IV ZR 384/14). Zuletzt hatte sich der BGH mehrfach mit der Frage befasst, ob ein Widerspruch oder Rücktritt bei falschen oder fehlenden Belehrungen erklärt werden kann.

Diesmal musste sich der Bundesgerichtshof vorrangig mit den Folgen eines Widerspruchs bei sog. Fondsgebundenen Lebensversicherungen (FLV) beschäftigen. Bislang liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Der Pressemitteilung des BGH zu den beiden Entscheidungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer alle an die Versicherung gezahlten Prämien zurückfordern kann. Er muss sich lediglich den auf die Prämien entfallenden Risikoanteil für den bis zum Widerspruch bestehenden Versicherungsschutz (i. d. R. ist bei FLVs lediglich ein geringer Todesfallschutz inkludiert) anrechnen lassen, der also in Abzug zu bringen ist. Wenn die Versicherung bereits den Rückkaufswert ausgezahlt hat, so muss sich der Versicherungsnehmer auch den von der Versicherung darauf an das Finanzamt abgeführten Anteil für die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen, also ebenfalls abziehen, lassen.

Dagegen hat der BGH nun entschieden, dass die Versicherung weitere Positionen, wie Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Abzug bringen darf.

Daneben hat der Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf die Nutzungen, die die Versicherung in der Zeit bis zum Widerspruch gemacht hat. Dabei soll es auf die tatsächliche Ertragslage des Versicherers ankommen.

Im konkreten Fall hatte die das Oberlandesgericht (OLG) Köln als Vorinstanz die Differenz zwischen den Prämien ohne Risikoanteil und dem Fondswert bei Vertragsbeendigung als Gewinn der Versicherung angesetzt, was der Bundesgerichtshof nun auch so bestätigt hat.

Betroffene Versicherungsnehmer sollten aber auf jeden Fall vor Erklärung des Widerspruchs die Rechtslage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt im Hinblick auf mögliche Folgen prüfen lassen.

Über die nunmehr endlich höchstrichterlich gestärkten Verbraucherrechte bei Lebens- und Rentenversicherungen berichteten wir bereits hier:

–> https://finanzscout.wordpress.com/2014/07/14/zeitlich-unbefristetes-widerspruchsrecht-bei-lebens-u-rentenversicherungen/

–> https://finanzscout.wordpress.com/2015/05/14/gestaerkte-verbraucherrechte-bei-kapitallebensversicherungen-und-fondspolicen/

 

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Gestärkte Verbraucherrechte bei Kapitallebensversicherungen und Fondspolicen

Versicherungsnehmer können aufgrund mehrerer erfreulicher Entscheidungen sowohl des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Widerspruch erklären und so eine Rückabwicklung ihrer Kapitallebensversicherung (KLV) erreichen.  Ggf. kommt anstelle eines Widerspruchs auch ein Rücktritt in Betracht.

Der BGH hat seit 2013 in mehr als 20 Verfahren (zuletzt mit zwei Urteilen vom 8. April 2015, Az. IV ZR 103/15 u. IV ZR 494/14) entschieden, dass bei Lebensversicherungsverträgen ein Widerspruch auch noch Jahre nach dem Abschluss der Versicherung erklärt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend belehrt wurde und/oder keine ausreichenden Vertragsunterlagen erhalten hat. Eine gesetzliche Regelung, nach welcher der Widerspruch ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung ausgeschlossen sein sollte, kommt nach den Entscheidungen des EuGH und des BGH nicht mehr zur Anwendung.

Weiter hat der BGH inzwischen mehrfach entschieden, dass der Widerspruch auch dann noch erklärt werden kann, wenn die Versicherung bereits gekündigt wurde und ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde.

Das Widerspruchsrecht ist insbesondere für jene Versicherungsnehmer von Interesse, die aufgrund einer schlechten Entwicklung der Versicherung, etwa bei Fondsgebundenen Lebensversicherungen (FLV), geschädigt wurden. Denn der Widerspruch kann im Ergebnis zu einer zumindest akzeptablen Verzinsung der geleisteten Beiträge führen.

Die Entscheidungen des BGH betreffen Lebens- und Rentenversicherungsverträge (KLV / RV) sowie Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen (FLV), die zwischen 1995 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden.
Bei diesem musste die Versicherung dem Antragsteller die wesentlichen Vertragsunterlagen nicht bereits mit der Antragstellung überlassen, sondern der Versicherungsvertrag kam wirksam zustande, wenn die Versicherung dem Antragsteller die Police mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zuschickte und Versicherungsnehmer dem nicht innerhalb von 14 Tagen widersprach.

Voraussetzung ist, dass die Versicherung dem Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei Antragstellung zur Verfügung gestellt hat und die Überlassung der Unterlagen und/oder die Belehrung dann später nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Ob ein Widerspruchsrecht noch besteht, lässt sich am besten anhand der mit dem Versicherungsantrag überlassenen Unterlagen und des Schriftverkehrs mit der Versicherung im Zusammenhang mit der Übersendung des Versicherungsscheins (Police) klären.

In Folge des Widerspruchs endet der Versicherungsvertrag und wandelt sich in ein Rückgewährsschuldverhältnis. Dabei sind die jeweils erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. Der Versicherungsnehmer hat dann einen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Beiträge zzgl. einer Nutzungsentschädigung. Anzurechnen ist der Wert des Versicherungsschutzes bis zur Erklärung des Widerspruchs bzw. bis zur Kündigung, wenn der Vertrag zuvor bereits gekündigt wurde. Für dessen Bemessung ist der Betrag zugrunde zu legen, den eine reine Risikolebensversicherung (RLV) gekostet hätte. Die auf eine solche entfallenden Prämien sind nur marginal. Bei gekündigten Verträgen ist natürlich auch der bereits ausgekehrte Rückkaufswert in Abzug zu bringen.
Als Nutzungsentschädigung für die eigenen Beitragszahlungen kommt der gesetzliche Verzugszins in Betracht, der seit Mai 2000 bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszins liegt.

Ob ein Widerspruch oder ein Rücktritt (noch) erklärt werden kann und sinnvoll ist, sollte im Rahmen einer Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erörtert werden.

 Über die nunmehr endlich höchstrichterlich gestärkten Verbraucherrechte bei Lebens- und Rentenversicherungen berichteten wir bereits hier:
–> https://finanzscout.wordpress.com/2014/07/14/zeitlich-unbefristetes-widerspruchsrecht-bei-lebens-u-rentenversicherungen/

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Aktona / Fondax: Rein in die Pantoffeln – raus aus den Pantoffeln

Große Unsicherheit herrscht derzeit bei den Anlegern der vier geschlossenen Fonds aus dem Hause Fondax/Aktona aus dem bayerischen Holzkirchen. Hatten sie doch denkbar kurzfristig eine Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erhalten, auf der die Auflösung (Liquidation) der vier Fondsgesellschaften, FCM Fondax Capital Management KG, FCT Fondax Capital Trust KG, FCS Fondax Capital Select KG und Aktona Premium Select KG beschlossen werden sollte.

Nun erfolgte völlig überraschend die Kehrtwende. Den verdutzten Anlegern wurde auf den Versammlungen mitgeteilt, dass eine Liquidation nun doch kein Thema mehr sei.

Noch eine Woche zuvor hatte es geheißen, die Auflösung sei erforderlich, weil keine Verwahrstelle für das Vermögen der Gesellschaften gefunden werden könne und zudem durch die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (KAGB) die Gesellschaften mit außerordentlichen Kosten belastet würden.

Auf der Versammlung wurde den betroffenen Anlegern hingegen mitgeteilt, die Verträge mit einem Verwahrer könnten am kommenden Montag geschlossen werden. Eine Auflösung sei deshalb nicht mehr erforderlich.

Über die wahren Hintergründe dieses Hin und Her kann nur spekuliert werden. Vieles spricht dafür, dass sich bei der Geschäftsführung der Fondsgesellschaften und bei deren Hintermann Peter Laich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass etwaige Auflösungsbeschlüsse anfechtbar gewesen wären. Die Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen sind den Anlegern sehr (zu) kurzfristig zugegangen, woraus sich die Anfechtbarkeit hätte ergeben können.

Die ordnungsgemäße Ladung der Gesellschafter ist Voraussetzung für die Wirksamkeit möglicher Beschlüsse. Dies hätte der Geschäftsführung, die sich nach eigenen Angaben durch Spezialisten hat beraten lassen, eigentlich bekannt sein müssen.

Die Fonds aus dem Hause Fondax / Aktona haben ein Emissionsvolumen von ca. 80 Mio Euro. Diese enorme Summe ist einer Geschäftsführung anvertraut, die offensichtlich nicht einmal in der Lage ist, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zur eigenen Auflösung einzuberufen. Spätestens dieses Kasperletheater rund um die Gesellschafterversammlung sollte Anlegern eine Warnung sein, welchen “Experten” sie hier offensichtlich ihr Geld anvertraut haben.

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Klaus J. P.-Kilfitt

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Zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht bei Lebens- u. Rentenversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (07.05.2014, Az. IV ZR 76/11) ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen (KLV / RV) bestätigt. Zuvor hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die entsprechende Regelung nach der alten Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 5a Abs.2 Satz 4 VVG a.F.) mit europäischem Recht (Art. 15 d. Zweiten Richtlinie Lebensversicherung 90/619/EWG sowie Art. 31 d. Dritten Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG) vereinbar ist. Der EuGH hatte die Vereinbarkeit verneint.

In Konsequenz dieser Entscheidung hat nun der Bundesgerichtshof das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Sinne des europäischen Rechts ausgelegt und ein zeitlich unverfallbares Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers verfügt, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde und/oder die Verbrauchinformationen und Versicherungsbedingungen bei Vertragsabschluss nicht erhalten hat. Die zeitliche Beschränkung nach § 5a VVG a.F., wonach ein Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, greift somit also nur dort, wo die Versicherungsgesellschaft fehlerfrei über das Widerspruchsrecht aufgeklärt hat.

Für viele Versicherungsnehmer ist die Entscheidung des BGH erfreulich, um sich von einem unvorteilhaften Renten- oder Lebensversicherungsvertrag lösen zu können. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft die Rückabwicklung seines Vertrages verlangen. Von dieser günstigen Rechtsprechung können Versicherungsnehmer profitieren, die ihre Lebens- und Rentenversicherungsverträge vor dem Jahr 2007 abgeschlossen und bis zum 31.12.2002 nicht beendet haben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist aus Sicht der Versicherungsnehmer vor allem dort von Bedeutung, wo Schadensersatzansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht mehr durchgesetzt werden können.

Ob sich ein Widerspruch im Einzelfall lohnt und mit welchem Schadensersatz ggf. zu rechnen ist, bedarf jedoch auf jeden Fall einer Einzelfallprüfung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

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SHB / AFD: Initiatoren versuchen Anleger-Kommunikation zu vereiteln

Der AFD Allgemeiner Finanzdienst hat sich das Ziel gesetzt, das Vertrauen seiner Kunden zu gewinnen. Nach eigenen Angaben des AFD sollen ihm 71.000 Kunden mit einem Bestandsvolumen von 1 Milliarde € das Vertrauen geschenckt haben. „Ihr Vertrauen ist unser Ziel“ ist das Motto und die Firmenphilosophie des AFD. Kann man das glauben?

Der AFD wurde 1991 von Florian Schuh und Joachim Hiller, beides ehemalige Oberstruckis („Vertriebsdirektoren“) der berühmt-berüchtigten Kloppertruppe BVB des Jürgen A. Quinz, gegründet. Nachdem sie mit dem AFD zunächst jahrelang die Beteiligungen anderer Fondsinitiatoren, wie die Doba-Fonds der DIBAG-Gruppe des Münchner Immobilienmoguls Alfons Doblinger und die DCM-Fonds aus der Unternehmensgruppe des Johann Deinböck, vertrieben haben, entschlossen sie sich selbst als Initiator tätig zu werden und zusammen mit dem von ihnen abgeworbenen, ehemaligen Doba- und DCM-Chefkonzeptionär Horst Baron die SHB Innovative Fondskonzepte AG aus der Taufe zu heben. Schuh, Hiller, Baron = SHB ! Warum fremde Produkte vertreiben, wenn man auch eiheme Fonds vermarkten kann? Gewinnmaximierung pur – nur leider nicht für die Anleger, sondern die Initiatoren.

AFD gründet SHB Fonds

Die Macher des AFD Allgemeiner Finanzdienst initiierten sodann im Laufe der letzten Jahre eine ganze Serie von sehr ähnlich strukturierten Immobilienfonds:

  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. BusinessPark Stuttgart KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Einkaufszentrum Carré Göttingen KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 Plus KG

Nach dem eigenen Bekunden sollte die gesamte Wertschöpfungskette abgedeckt werden. – von der Konzeption der Fonds, über den Vertrieb, das Fondsmanagement bis hin zur Anlegerverwaltung – alles aus einer Hand.

AFD wird Hauptvertrieb der SHB Fonds

Und als  Hauptvertrieb wurde natürlich der AFD auf die Anleger losgelassen. Dabei bediente sich der AFD überaus fragwürdiger Methoden. Die Anleger wurden u. a. über Kleinanzeigen für Bürojobs geködert. Dann wurden ihnen bei vermeintlichen Seminaren dann u. a. SHB-Fonds aufgeschwatzt. Vielfach sollten dann auch noch Familienangehörige, Freunde und Bekannte geworben werden. Auch Arbeitslose wurden von der AFD über Jobcenter angeworben. Am Ende gab es häufig keinen Job, sondern nur eine fragwürdige Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko.

Anleger werden falsch beraten

Vielen Anlegern wurden haltlose Versprechungen gemacht. Der Wert ihrer Beteiligung sollte sich verdoppeln und als sichere Altersvorsorge dienen. Anleger wurden überredet, sichere Kapitalanlagen zu kündigen und das Geld in SHB-Fonds zu investieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht sogar, davon aus, dass die Umschichtung des Geldes aus einer gekündigten Lebensversicherung in eine neue Kapitalanlage sittenwidrig sein kann. Die Anleger sind dem Totalverlustrisiko ihrer Anlage ausgesetzt. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel eine Falschberatung, für die sowohl der unmittelbar beratende Vermittler, als auch die Vertriebsfirma haftet und zu Schadenersatz herangezogen werden kann.

AFD versucht Anleger zu isolieren

Um derartige Schadensersatzklagen bereits im Kein zu ersticken, folgt der AFD derzeit nicht seiner Firmenphilosophie „Ihr Vertrauen ist unser Ziel“,  sondern versucht die Anleger davon abzuhalten, miteinander in Verbindung zu treten um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Anlegerschützer und Anlegeranwälte werden unaufgefordert mit Vollmachten bombardiert, mit denen die Kommunikation zu den Anlegern vereitelt werden soll. Zu hunderten werden Vollmachten von ahnungslosen Kunden eingeholt und diese Vollmachten scheinbar wahllos versandt. Das dabei Kundendaten beliebig Dritten zugänglich gemacht werden, ist dem AFD offenbar egal.

Bei diesem blinden Aktionismus handelt sich wohl um eine Panikreaktion um zu verhindern, dass sich aus den bislang erfolgreich geführten Haftungsklagen eine Klagelawine gegen den AFD entwickelt. Seitdem sich bei den SHB-Fonds die Schwierigkeiten mehren und das Krisenmanagement immer aufwändiger wird, steht der AFD gewaltig unter Druck. Der 1. Fonds der SHB-Reihe, die SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 Plus KG, befindet sich bereits in Liquidation und zunehmend werden Klagen von Anlegern gegen Vermittler und Vertrieb geführt. Allerdings hat der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechung das Kommunikationsinteresse der Anleger besonders geschützt – und dies kann der AFD mit seinen ominösen Vollmachten nicht aushebeln.

AFD gründet IFK Fonds

Gleichwohl gehen die Geschäfte munter weiter. Der AFD bzw. ihre Tochtergesellschaft, die IV Innovative Vertriebskonzepte Aktiengesellschaft (IVAG) vermitteln nunmehr die IFK Sachwertfonds. Ob hier auch das Motto gilt: „Ihr Vertrauen ist unser Ziel“? Nach allen Erfahrungen aus der Vergangenheit muss man daran wohl Zweifel haben! Aber zu mindestens soll der Vertrieb des alten Weins in neuen Schläuchen mal wieder innovativ aussehen.

Weitere Hintergrundinformationen zum Treiben der Herren Joachim Hiller und Florian Schuh finden Sie auch hier:

https://finanzscout.wordpress.com/2011/12/14/doba-dcm-shb-ifk-die-umtriebe-der-herren-hiller-und-schuh/

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CIS-Fonds GarantieHebelPlan 08 setzt Kündigungsrecht aus

Die Anleger des Garantie Hebel Plan 08 PV GmbH & Co. KG (GHP 08) haben im Juni 2014 unangenehme Post erhalten. Die „neue“ Fondgeschäftsführung Edelweiss Management GmbH kündigt in einem mehrseitigen Schreiben an, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit des Kündigungsausschlusses wahrzunehmen und somit keine Anteilskündigung mehr entgegen zu nehmen. Hintergrund sei die nicht eindeutige Vermögenslage des Fonds, so dass nach Absprache mit der Treuhandkommanditistin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Zugleich kündigt das Fondsmanagement an, vor dem Hintergrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen den Fond liquidieren zu wollen. Hierfür ist eine 75%ige Mehrheit erforderlich, die durch schriftliche Abstimmung der Beteiligten erlangt werden soll.

Die CIS-Fonds wurden erst 2012 von der Frankfurter S&K-Gruppe übernommen, offensichtlich Gelder zweckentfremdet und veruntreut. Ebenso ist nach dem Schreiben an die Anleger ein dinglicher Arrest gegenüber dem Kopf der früheren Vertriebsgruppe CarpeDiem, Herrn Daniel Shahin, über eine Summe von 3 Mio. Euro verhängt worden. Herr Shahin soll unberechtigt über die Konten der Fonds verfügt haben. Der Fonds, so schreibt die Geschäftsführung, ist überdies nur schwer in der Lage, seine finanzielle Lage nachvollziehbar zu klären. Ein Großteil der Unterlagen befindet sich im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren gegen die Herren Jonas Köller, Stephan Schäfer und Marc-Christian Schraut von der S&K-Gruppe bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt, welche die Unterlagen jedoch nicht herausgäbe.

Es ist sicherlich bedauerlich, wenn die Anleger durch die kriminellen Machenschaften der S&K-Gruppe und möglicherweise bereits zuvor des Herrn Schahin, ihr Vermögen verlieren. Die Übernahme der CIS-Fonds durch die S&K-Gruppe war mit Sicherheit nicht zum Vorteil der Anleger. Unserer Meinung nach versucht die Geschäftsführung allerdings mit dem Schreiben vom Juni 2014 über anfängliche Konstruktionsfehler der Fonds hinwegzutäuschen und die gesamte Schuld für das nunmehr offenbar unmittelbar bevorstehende Scheitern der CarpeDiem sowie den S&K-Verantwortlichen zuzuschieben. Die Fonds mit dem irreführenden Namen „Garantie Hebel Plan“ wurden den Anlegern mit dem Versprechen verkauft, das eingelegte Geld und dessen Rückzahlung sei garantiert und die versprochenen Renditen durch den Einsatz des angeblich völlig unriskanten Fremdkapitalhebels sicher. Dabei musste dem CIS-Management ebenso wie deren Vertriebsboss Shahin bereits bei Auflage der Fonds bewusst sein, dass die erzielbaren Renditen dauerhaft unter dem für den Fremdkapitalhebel zu zahlenden Zinsen liegen würden – die versprochenen Ausschüttungen also schlichtweg vollkommen unrealistisch waren.

Vor diesem Hintergrund wären wohl sicherlich Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsgesellschaft CarpeDiem durchsetzbar, die sich aber offensichtlich in Luft aufgelöst hat und nicht mehr für Schadensersatzprozesse greifbar ist. Greifbar ist dagegen nach wie vor die Treuhandkommanditistin, die ehemalige Grützmacher Grabert GmbH. Die andere Gründungsgesellschafterin CIS Deutschland AG ist ebenfalls nicht mehr erreichbar, um eine Klage rechtssicher zuzustellen.

Viel Freude bei der Vermehrung der gewonnenen Einsichten,
wünscht Ihnen Ihr Finanzscout

Klaus J. P.-Kilfitt

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